Brandmeldeanlage Schule
Die Raumnutzung in Schulen stellt den Brandschutz vor besondere Herausforderungen. Schulen haben oft Küchen, Kantinen, Chemie und Physiklabore, Werkräume, EDV Zimmer und Aufenthaltsräume. Die Brandmeldeanlage in Schulen muss dafür ausgelegt werden.
Der bauliche Brandschutz von Schulen wird in der Muster-Schulbau-Richtlinie (MSchulbauR) geregelt, die von den Bundesländern jedoch in unterschiedlichem Maße übernommen wird. Sie regelt unter anderem die Signalgebung im Alarmfall, da sich diese eindeutig vom Pausensignal abheben muss. In Werk- und Spielräumen muss der Alarmpegel deutlich über dem allgemeinen Lärmpegel liegen etc.
Ist eine Aula für mehr als 200 Personen vorhanden, so greift zusätzlich die Muster-Versammlungsstättenverordnung (VStättVO).
Selbst Erwachsenen fällt es im Alarmfall schwer, richtig zu reagieren. Kleinkinder und Schüler sind vor noch größere Herausforderungen gestellt, um im Brandfall nicht in Panik zu geraten. Aus diesem Grund sind eindeutige Alarmierungssysteme mit gezielten Handlungsaufforderungen in Schulen und Hochschulen erforderlich. Oft wird dies über die eh schon vorhandene ELA Anlage und ihren Lautsprechern als Sprachansage bei Alarmierung übertragen.
Brandrisiken bestehen insbesondere in den oben aufgeführten Räumen. Gut ausgewählte automatische Brandmelder können hier sicher alarmieren und Falschalarme verhindern. Oft sind in Schulen nur besondere Räume und Fluchtwege mit Meldern ausgestattet.
Heutzutage sind Klassenzimmer immer öfter mit technischem Equipment wie Beamer ausgestattet, was die Brandlast inzwischen auch in Klassenzimmer erhöht. Bei Neu- und Umbauten sehen wir auch daher immer mehr Klassenzimmer die mit automatischen Meldern ausgestattet werden. Es darf auch nicht vergessen werden, dass der zu schützende Einrichtungswert der Schulen aufgrund der Technikausstattung und Digitalisierung stark zunehmen wird.
Besonders zu beachten bei der Brandmeldeanlage Schule
Verordnungen und Forderungen der Baubehörde legen fest, in welchen Objekten Brandmeldeanlagen verbaut werden müssen. Darüber hinaus existieren je nach Nutzung Sonderbauverordnungen, die zu beachten sind. Diese sind:
- Muster-Versammlungsstättenverordnung (VStättVO)
- Muster-Schulbau-Richtlinie (MSchulbauR)